Inga Drachenberg, N. Leygraf, J. Fuss

2026.3.16Forensische Psychiatrie Psychologie Kriminologie

DOI: 10.1007/s11757-026-00930-w

Abstract

Die Maßregel der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) wird typischerweise infolge schwerer und wiederholter Gewalt- und Sexualstraftaten angeordnet. Der Gesetzgeber erkennt aber auch weltanschaulichen Extremismus als potentiell hangbegründend an und hat dies zuletzt mit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 bekräftigt. Die etablierten Kriterien zur Beurteilung eines Hanges gem. § 66 StGB aus dem Bereich allgemeiner Gewalt- und Sexualdelinquenz sind jedoch bei extremistisch motivierten Anlasstaten nur bedingt anwendbar. Oft treten die Betroffenen erstmals, wenngleich auf besonders massive Weise strafrechtlich in Erscheinung; das motivational zentrale Moment der Radikalisierung erfasst der vorhandene Kriterienkatalog nicht. Grundlage des Beitrags bilden alle forensisch-psychiatrischen Gutachten und Urteile deutscher Oberlandesgerichte der letzten zehn Jahre (Abfragezeitpunkt: Juni 2024), in denen die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei extremistisch motivierten Probanden ernsthaft erwogen wurde. Gutachten und Urteile wurden den Autoren durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) zur Verfügung gestellt. Daneben werden eine mündliche Gutachtenerstattung aus dem Jahr 2025 sowie zwei durch den Autor (J.F.) im Auftrag des GBA erstellte schriftliche Sachverständigengutachten einschließlich ihrer mündlichen Erstattung und der zugehörigen Urteile aus 2025 ausgewertet. Anhand der identifizierten gutachterlichen und richterlichen Argumentationsstrukturen arbeitet der Beitrag Kriterien heraus, die als überindividuelle Indikatoren einer sog. Hangtäterschaft gem. § 66 StGB extremistisch motivierter Probanden gelten können. Im Ergebnis zeigt sich, dass der ideologischen Radikalisierung, verbunden mit Feindbildorientierung und Gewaltbereitschaft, als täterbezogenem Hangkriterium übergeordnete Bedeutung zukommt. Als Fazit einer Längs- und Querschnittsbetrachtung kann der Radikalisierung auch bei (tatmehrheitlicher) Ersttäterschaft der Status eines „eingeschliffenen inneren Zustands“ im Sinne der juristischen Hangdefinition zugesprochen werden. Es bestehen relevante Berührungspunkte zu etablierten Hangkriterien nach Habermeyer und Saß (2004), wenngleich zum Teil mit anderer Grundierung. Innerhalb des extremistisch motivierten Probandenklientels zeigen sich unterschiedliche Ausformungen auf einem Spektrum von hoher bis geringgradiger ideologischer Kohärenz. Weiterer Erkenntnisbedarf besteht hinsichtlich der Validierung der herausgearbeiteten Kriterien in Verlaufsstudien.

Citation format

DRACHENBERG, Inga; LEYGRAF, N.; FUSS, J. Zur begründung der hangtäterschaft gemäß § 66 stgb bei extremistisch motivierten straftätern. Forensische Psychiatrie Psychologie Kriminologie, 2026.