Medical and Health Sciences ResearchMedical Malpractice and Liability IssuesMusculoskeletal Disorders and Rehabilitation

Urt. v. 3.2.2025 – 5 U 84/24 (LG Köln) OLG Köln

2026.3.1Medizinrecht

DOI: 10.1007/s00350-026-7284-y

Abstract

1. Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes entfällt, wenn die fehlerhaft erbrachte Leistung in Folge einer Vertragskündigung für den Patienten nicht mehr von Interesse ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die zahnärztliche Leistung für den Patienten vollkommen unbrauchbar, also objektiv und subjektiv wertlos ist. 2. Objektive Unbrauchbarkeit liegt nur vor, wenn ein Nachbehandler auf der Erstversorgung nicht aufbauen und durch Nachbesserung gegenüber einer Neuherstellung keine Arbeit ersparen kann. 3. Nutzt der Patient die objektiv wertlose Versorgung tatsächlich, bleibt der Honoraranspruch des Zahnarztes wegen subjektiven Werts bestehen. Das bloße Belassen des Zahnersatzes zwecks Begutachtung zur Beweissicherung belegt einen solchen Nutzungswillen nicht. (Leitsätze des Bearbeiters)

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KÖLN, Urt. v. 3.2.2025 – 5 U 84/24 (LG Köln) OLG. Honoraranspruch des zahnarztes bei vollständiger unbrauchbarer behandlung. Medizinrecht, 2026, 44(3): 271–272.